Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prenera GmbH
Am Steinanger 5
83371 Traunreut
office@prenera.de


1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Prenera GmbH erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Prenera GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom der Prenera GmbH schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Prenera GmbH ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Prenera GmbH bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich.


2. Konzept- und Ideenschutz

2.1 Hat der potentielle Kunde die Prenera GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Prenera GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Prenera GmbH treten der potentielle Kunde und die Prenera GmbH in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

2.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Prenera GmbH bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen, technischen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Prenera GmbH ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

2.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, individuelles Webdesign und Webentwicklung usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Pernera GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Pernera GmbH Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Pernera GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

2.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Die Prenera GmbH dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass Die Prenera GmbH dabei verdienstlich wurde.

2.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Prenera GmbH ein.


3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten des Kunden, Verschwiegenheit

3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag, dem Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Prenera GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Prenera GmbH. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Prenera GmbH.

3.2 Alle Leistungen der Prenera GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Entwicklungen und Konzeptionen) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen 10 Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3 Der Kunde wird der Prenera GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen (Texte, Bilder, Daten, Logos, Grafiken) zugänglich machen oder liefern, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Erfolgt der Zugang oder die Lieferung benötigter Informationen und Unterlagen selbst nach mehrmaliger Aufforderung oder über einen unverhältnismäßig großen Zeitraum hinweg nicht, ist die Prenera GmbH berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen sofort in Rechnung zu stellen. Der Kunde wird die Prenera GmbH über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen, fehlenden oder nachträglich geänderten Angaben von der Prenera GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Texte, Grafiken, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Prenera GmbH haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Prenera GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Prenera GmbH schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Prenera GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Prenera GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

3.5 Markenrecherchen und weitergehende rechtliche Prüfungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung geschuldet. Der Auftragnehmer haftet nur für die ihm ersichtlichen und erkennbaren rechtlichen Risiken. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen trägt ausschließlich der Auftraggeber.

3.6 Sämtliche erlangten Informationen und Kenntnisse, sowohl aus der vorvertraglichen als auch aus der vertraglichen Phase, sind interne Angelegenheiten und unterliegen deshalb der Verschwiegenheit. Diese erlangten Informationen oder Kenntnisse sind keinesfalls an Dritte weiterzugeben, egal ob in Schriftform oder irgendwie mündlich.


4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1 Die Prenera GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Prenera GmbH wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

4.3 Soweit die Prenera GmbH notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Prenera GmbH.

4.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.


5. Termine

5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Prenera GmbH schriftlich zu bestätigen.

5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Prenera GmbH aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Prenera GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Befindet sich die Prenera GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Prenera GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


6. Vorzeitige Auflösung und Rücktritt vom Vertrag

6.1 Die Prenera GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Prenera GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Prenera GmbH eine taugliche Sicherheit leistet;

6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Prenera GmbH fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

6.3 Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden, gilt ein zu zahlender Aufwendungsersatz in Höhe von 50% des Auftragswertes unabhängig von der Dauer des Vertragsverhältnisses als wirksam vereinbart. Darin enthalten sind entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn. Der pauschale Aufwendungsersatz ist innerhalb 10 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung auf das betreffende Konto zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an.


7. Honorar

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Prenera GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Prenera GmbH ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von 500 € netto oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Prenera GmbH berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.

7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.
Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Prenera GmbH für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

7.3 Alle Leistungen der Prenera GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Prenera GmbH erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4 Kostenvoranschläge der Prenera GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Prenera GmbH schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Prenera GmbH den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 7 Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5 Für alle Arbeiten der Prenera GmbH, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Prenera GmbH das vereinbarte Entgelt.
Der Kunde ist nach dem Gesetz verpflichtet (auch wenn ein Anrecht auf Nachbesserung besteht), bereits erfüllte Leistungen bzw. noch offene und bereits fällige Rechnungsbeträge zu begleichen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Prenera GmbH zurückzustellen.


8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

8.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Prenera GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Prenera GmbH.

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Prenera GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 2,50 je Mahnung, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Prenera GmbH sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4 Weiters ist die Prenera GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des offenen Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

8.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Prenera GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Prenera GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Prenera GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


9. Eigentumsrecht und Urheberrecht

9.1 Alle Leistungen der Prenera GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Prenera GmbH und können von der Prenera GmbH jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.
Sind bei der Einräumung von Nutzungsrechten für Arbeiten oder Werkleistungen der Prenera GmbH die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.
Alle Arbeiten dürfen vom Auftraggeber nur für die vereinbarte Nutzung und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der Prenera GmbH und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen, wenn diese Werkhöhe erreichen, dem Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe, Werkzeichnungen und Darstellung dieser im Internet dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte und ein Bearbeitungsrecht bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Das Recht alle Arbeiten mit einer Kennzeichnung der Prenera GmbH, allenfalls einer Kennzeichnung des Urhebers zu versehen, soweit ein Vertrag mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung enthält, bleibt vorbehalten.

9.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Prenera GmbH, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Prenera GmbH und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

9.3 Für die Nutzung von Leistungen der Prenera GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ist die Zustimmung der Prenera GmbH erforderlich. Dafür steht der Prenera GmbH eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.4 Für die Nutzung von Leistungen der Prenera GmbH bzw. von Werbemitteln, für die Die Prenera GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Werkvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Prenera GmbH notwendig.

9.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Prenera GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

9.6 Der Kunde haftet der Prenera GmbH für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

9.7 Die Übergabe weiterer nicht im Vertrag, der Besprechung oder in der Rechnung angebotener Dateiformate, insbesondere die Übergabe offener Dateien oder Rohdaten, ist nicht geschuldet und muss gesondert vereinbart werden.
Die Prenera GmbH räumt dem Kunden die Option ein, über die für den konkreten Vertragszweck benötigten Dateiformate hinaus, auch die offenen Dateien gegen eine angemessene Vergütung von 120% des eigentlichen Honorars für die Erstellung der Arbeit/des Werks erwerben zu können. Offene Daten und Rohdaten von individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen werden nicht für andere Kunden verwendet.


10. Kennzeichnung

10.1 Die Prenera GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2 Die Prenera GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).


11. Gewährleistung

11.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Prenera GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Prenera GmbH zu. Die Prenera GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Prenera GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Prenera GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Prenera GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

11.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Prenera GmbH haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Korrektheit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Prenera GmbH gemäß § 823 BGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 476 BGB wird ausgeschlossen.


12. Haftung und Produkthaftung

12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Prenera GmbH und Auftragnehmers oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Prenera GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

12.2 Jegliche Haftung der Prenera GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der Prenera GmbH erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Prenera GmbH seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Prenera GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Prenera GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Prenera GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.


13. Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.


14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Prenera GmbH und dem Kunden unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Prenera GmbH. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Die Prenera GmbH die Ware mit dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Prenera GmbH und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Prenera GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Prenera GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


16. Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Wir bieten wegweisende und kreative Marketinglösungen für kleine und mittelständische Unternehmen.